(vgl. E. 3.2.1 hiervor) für die in lit. a – c genannten Konstellationen vorweg. Besteht nämlich der Verdacht, dass die beschuldigte Person wiederholt Gewalt in der Paarbeziehung ausgeübt hat, wiegt das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung besonders schwer. Wiederholte Anzeigen oder mehrfache eingestellte Verfahren allein reichen jedoch nicht aus, um eine Sistierung generell auszuschliessen. Denn auch in Bezug auf laufende oder eingestellte Verfahren gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO). Zudem wäre es problematisch, die Sistierung allein an wiederholte Anzeigen zu knüpfen, da der Verfahrensverlauf wesentlich vom Verhalten des Opfers abhängt.