gangen sind, ob schon mehrere Polizeiinterventionen erfolgten oder ob schon zuvor Strafverfahren sistiert oder eingestellt wurden, wobei aber auch die Unschuldsvermutung zu beachten ist. 3.2.3. Die Regelung in Art. 55a Abs. 3 StGB nimmt die mit der Revision von Art. 55a StGB angestrebte Abwägung zwischen dem Interesse des Opfers an einer Sistierung und dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung - 11 -