Im Anwendungsbereich von Art. 55a StGB kann dieses jedoch ausnahmsweise aufgewogen werden, wenn das Opfer das Verfahren sistieren will und wenn die Sistierung zu einer Stabilisierung oder Verbesserung seiner Situation beitragen kann. So ist zum einen eine entsprechende Willensäusserung des Opfers vorausgesetzt. Zum anderen muss die Behörde weitere Elemente prüfen und gestützt darauf beurteilen, ob eine Sistierung geeignet ist, eine Stabilisierung oder Verbesserung der Situation zu bewirken.