3.2. 3.2.1. Der Gesetzgeber wollte mit der Revision von Art. 55a StGB das Opfer entlasten und der Behörde einen grösseren Ermessensspielraum und damit verbunden auch mehr Verantwortung gewähren. Der Entscheid über die Sistierung, die Wiederaufnahme und die Einstellung des Strafverfahrens soll nicht mehr allein dem Opfer überlassen sein, und die Behörde soll dessen Willen nicht mehr unbesehen stattgeben müssen. Bei Offizialdelikten, wie sie bei Art. 55a StGB infrage stehen, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Im Anwendungsbereich von Art.