Die Sistierung ist nach Art. 55a Abs. 3 StGB nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität verurteilt wurde (lit. a), gegen sie eine Strafe verhängt oder eine Massnahme angeordnet wurde (lit. b) und sich die strafbare Handlung gegen ein Opfer nach Art. 55a Abs. 1 lit. a StGB richtete (lit. c). Die Sistierung ist auf sechs Monate befristet. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nimmt das Verfahren wieder an die Hand, wenn das Opfer dies verlangt oder sich herausstellt, dass die Sistierung die Situation des Opfers weder stabilisiert noch verbessert (Art. 55a Abs. 4 StGB).