_ gelinge (Stellungnahme, Rz. 7). Die Ausführungen, wonach dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden könne, stehe im Widerspruch zu den Ausführungen von Herrn H._____ und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selbst, welche für den Beschuldigten nur eine bedingte Freiheitsstrafe fordere (Stellungnahme, Rz. 8). 3. 3.1. Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB kann bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholten Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB) die Staatsanwaltschaft oder das Gericht das Verfahren -9-