Der von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dargestellte Sachverhalt sei nicht erstellt (Stellungnahme, Rz. 4). Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte die Taten jeweils alkoholisiert verübe (Stellungnahme, Rz. 6). Die Beschwerdeführerin habe die Strafanträge freiwillig und ohne Druck zurückgezogen. Dies gelte auch für die Gesuche um Sistierung. Sie wolle die Ehe retten und sei überzeugt, dass dies mithilfe von Herrn H._____, Frau I._____ und Dr. C._____ gelinge (Stellungnahme, Rz. 7).