2.4. Der Beschuldigte hielt mit Beschwerdeantwort fest, die Annahme der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau, wonach bei der Beschwerdeführerin kein autonomer Wille zur Sistierung vorliege, treffe nicht zu. Die Beschwerdeführerin habe vor dem aktuellen Gesuch bereits zwei weitere Gesuche gestellt, denn es sei ihr ein grosses Anliegen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten sistiert und in der Folge auch eingestellt werde. Unter den Folgen des Verfahrens (beispielsweise dem Widerruf des bedingt gewährten Vollzugs der Geldstrafen) habe die ganze Familie zu leiden, da dieses Geld im Falle der Bezahlung im Familienbudget fehle.