Der Beschuldigte besuche nachweislich seit Januar 2015 (mit einer Pause zwischen April 2016 und Dezember 2020) grösstenteils regelmässig Psy- chotherapie-Sitzungen bei Dr. C._____. Zuvor sei er bereits bei Herrn D._____ in Behandlung gewesen. Dies sei grundsätzlich positiv zu werten, zumal der Beschuldigte die Sitzungen nach Ablauf der erteilten Weisungen im Zusammenhang mit der Bewährungshilfe freiwillig weitergeführt habe. Äusserst fraglich sei angesichts der langen Therapiedauer jedoch deren Wirksamkeit. Bedenklich sei auch, dass es selbst in Phasen der regelmässigen Betreuung durch Dr. C._____ zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen sei.