nicht einmal ein laufendes Strafverfahren geeignet, ihn zu einer Veränderung zu bewegen. Es sei überdies anzumerken, dass der jüngste Vorfall erst vier Monate zurückliege. Von einer bereits länger andauernden Bewährung des Beschuldigten könne damit keine Rede sein (angefochtene Verfügung, E. 2.6).