Des Weiteren liege zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführer eine langjährige Thematik der häuslichen Gewalt vor. Aus den Akten würden sich seit 2014 insgesamt rund 14 Vorfälle ergeben, in welchen die Polizei involviert gewesen sei und die teilweise mit einer Wegweisung des Beschuldigten geendet hätten. Es handle sich bei den vorliegend angeklagten Delikten damit nicht um eine einmalige Entgleisung seinerseits. Es scheine, dass sich der Beschuldigte nicht ändern könne oder wolle. So sei -6-