Der Beschuldigte sei mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 18. Februar 2021 einschlägig vorbestraft. Er habe die Beschwerdeführerin bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen, wodurch sie ein Schädelhirntrauma und eine fissurale Fraktur des Keilbeins erlitten habe. Die einschlägigen Bedrohungen betreffend sei festzuhalten, dass es sich dabei um verstörende Nachrichten und definitiv nicht um Banalitäten gehandelt habe (angefochtene Verfügung, E. 2.5).