Es erscheine äusserst fraglich, ob der Grund für die vielen Sistierungsanträge nicht vielmehr in der Angst der Beschwerdeführerin vor dem Beschuldigten und seiner möglichen Verurteilung liege. So habe sie anlässlich des letzten Vorfalls vom 15. Dezembers 2024 und damit vor rund vier Monaten selbst ausgesagt, dass sie Angst davor habe, dass der Beschuldigte sie irgendwann umbringen werde, da er seinen Kontrollwahn nicht im Griff habe. Von einem klaren autonomen Willen könne daher nicht ausgegangen werden, sodass der Sistierungsantrag bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre (angefochtene Verfügung, E. 2.4).