2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es könne aus dem von der Beschwerdeführerin mehrfach bekundeten Willen zur Verfahrenssistierung zwar eine gewisse Konstanz und Standhaftigkeit abgeleitet werden. Aus den Akten ergebe sich jedoch auch, dass es am 16. November 2024 sowie am 15. Dezember 2024 zu erneuten Polizeieinsätzen bei der Familie gekommen sei, wobei die Beschwerdeführerin jeweils Strafanträge gestellt und diese ein paar Tage später wieder zurückgezogen habe.