obwohl sich die Beschwerdeführerin gerade daran stören dürfte, an einer von ihr nicht gewollten und aus ihrer Sicht für die familiären Verhältnisse schädlichen Gerichtsverhandlung gegen den Beschuldigten teilnehmen zu müssen (vgl. hierzu auch RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 168 zu Art. 55a StGB). 1.2.3. Die angefochtene Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau untersteht damit dem Beschwerderecht der Beschwerdeführerin. Auf ihre gegen die Ablehnung der beantragten Sistierung gerichtete, frist- und -5-