Bei Ablehnung der Sistierung nähme das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren seinen von der Beschwerdeführerin zumindest einstweilen nicht gewollten Fortgang und erginge nach Durchführung einer Hauptverhandlung mutmasslich ein Urteil. Selbst wenn von der Beschwerdeführerin in einem darauf bezogenen Rechtsmittelverfahren die Frage, ob die Sistierung abgelehnt werden durfte, noch thematisiert und von der Rechtsmittelinstanz berücksichtigt werden könnte, liesse sich die dannzumal bereits stattgefundene Verletzung des Sistierungsrechts der Beschwerdeführerin (bzw. die bereits stattgefundene Verletzung ihrer dadurch geschützten Interessen) nicht wieder gutmachen.