55a Abs. 1 StGB gerade nicht um eine aus prozessualen Gründen gebotene Sistierung, sondern darum, bei bestimmten Delikten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des mutmasslichen Täters und ein mögliches gegenteiliges Interesse des mutmasslichen Opfers, zwecks Stabilisierung seiner Situation auf eine Strafverfolgung des mutmasslichen Täters zumindest einstweilen zu verzichten, materiell gegeneinander abzuwägen (vgl. hierzu nachfolgende E. 3.2). Art. 55a StGB begründet somit zum Schutz bestimmter materieller Interessen des Opfers ein Recht des Opfers auf Sistierung des gegen den mutmasslichen Täter geführten Strafverfahrens.