1.2. 1.2.1. Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die StPO-Be- schwerde grundsätzlich zulässig. Dabei wird der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt. In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen -4-