3.3. Der Beschuldigte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 die Gutheissung der Beschwerde und die Bewilligung der Verfahrenssistierung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 3.4. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.5. Der Beschuldigte liess sich mit Eingabe vom 19. Mai 2025 erneut vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: