2. 2.1. Mit Eingabe vom 15. April 2025 (Postaufgabe) ersuchte die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 55a Abs. 1 StGB um die Sistierung des Strafverfahrens. In einer weiteren, gleichentags der Post übergebenen Eingabe erklärte sie zudem ihr Desinteresse am gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren. 2.2. Mit Verfügung vom 23. April 2025 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Strafverfahrens ab und stellte fest, dass die Hauptverhandlung am 16. Juni 2025 nach wie vor stattfinde.