7. Die Dauer der seit dem 26. April 2025 erstandenen Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer angedrohten schweren Verbrechen (Tötung der Mitglieder der Familie D._____) und der bis am 15. Juli 2025 laufenden Frist zur Erstattung des Gefährlichkeitsgutachtens (Beschwerdeantwortbeilage S. 3) als verhältnismässig. - 16 - 8. Zusammenfassend ist die vom Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 29. April 2025 für die Dauer von drei Monaten bis am 25. Juli 2025 angeordnete Untersuchungshaft nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.