6.2. Aufgrund der geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Ausführungsgefahr. Im heutigen Zeitpunkt ist deshalb ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer ein Rayon- oder Kontaktverbot betreffend Angehörige der Familie von CD._____ nicht befolgen würde. Die in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen erscheinen daher weder einzeln noch in Kombination als zweckmässig und ausreichend, um der ausgeprägten Ausführungsgefahr wirksam zu begegnen. Es bestehen auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte.