221 Abs. 2 StPO) ist deshalb mit Blick auf die in E. 5.2 hievor dargestellte Lehre und Rechtsprechung zu bejahen. Unter den dargelegten Umständen ist es ohne eine professionelle psychiatrische Gefährlichkeitseinschätzung nicht zu verantworten, den Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer wegen Ausführungsgefahr jedenfalls bis zum Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 5. Mai 2025 veranlassten psychiatrischen Gefährlichkeitseinschätzung in Untersuchungshaft verbleibt.