5.3.3. Insgesamt besteht aus heutiger Sicht nicht bloss eine vage, rein hypothetische Gefahr (so Beschwerde Rz. 27), sondern vielmehr ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer zum Nachteil von Mitgliedern der Familie D._____ ein schweres Delikt gegen Leib und Leben (Tötung, schwere Körperverletzung) verüben könnte. Mit seinem Verhalten im Restaurant "H._____" brachte der Beschwerdeführer eine erhebliche Aggressivität und Unberechenbarkeit zum Ausdruck. Jedenfalls bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens über den Beschwerdeführer ist deshalb die Gefährdung von Leib und Leben von Personen aus dem familiären Umfeld von CD.