Der Umstand, dass sich der mutmassliche Schütze CD._____ zurzeit in Untersuchungshaft befindet, spricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 26 f.) nicht gegen eine Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO, richtete sich die im Restaurant "H._____" - 14 - ausgestossene Todesdrohung des Beschwerdeführers doch nicht allein gegen CD._____, sondern gegen dessen ganze Familie.