Beschwerde Rz. 25, 37). Inwieweit diese günstigen persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnisse den Beschwerdeführer von der Begehung eines schweren Verbrechens zwecks Rache der Schussabgabe auf seinen Bruder abzuhalten vermögen, kann allerdings ohne das von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach am 5. Mai 2025 in Auftrag gegebene Gefährlichkeitsgutachten (Beschwerdeantwortbeilage) nicht beurteilt werden.