5.3.2.2. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehende Drohung ausstiess, ohne dass er zuvor physische Gewalt gegenüber Mitgliedern der Familie D._____ angewendet oder sie direkt physisch bedroht hätte. Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist es schwierig zu beurteilen, ob dies daran liegt, dass der Beschwerdeführer effektiv ungefährlich ist oder es eher glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass er seine Drohung nicht schon früher wahrgemacht hat.