Für die Beurteilung der Ausführungsgefahr ebenfalls negativ ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit u.a. zu Drohung und Tätlichkeiten hinreissen liess, als er wegen Problemen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Autokaufvertrags im Kanton Bern am 27. September 2021 zusammen mit seinem Bruder CA._____ und O._____ den Bruder des zu jenem Zeitpunkt abwesenden Autoverkäufers mit einem Schlagstock bedrohte, diesen mehrfach von sich wegstiess, ihm das Mobiltelefon wegnahm und nur zurückgeben wollte, wenn er ihm die PIN zur Entsperrung verraten würde, damit er die Nummer des Autoverkäufers heraussuchen könne.