63, Antwort auf Frage 56: "Es kann sein, ich weiss es aber nicht."), weshalb der Umstand, dass es sich bei F._____ um die Schwester der Lokalinhaberin und Tante des mutmasslichen Schützen handelt (so Beschwerde Rz. 15), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entscheidend zu erschüttern vermag. Die erwähnte Drohung äusserte der Beschwerdeführer nicht direkt nur gegenüber Mitgliedern der betroffenen Familie D._____, sondern vor allen im Café anwesenden Personen, von denen er nach eigener Aussagen niemanden kannte, und unterstrich sie durch Randalieren, indem er Besteck, Drucker und Dekoration zu Boden warf und dadurch beschädigte.