Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es - 10 - genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 m.w.H.; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 16 und 18 zu Art. 221 StPO).