Präventivhaft gemäss dieser Bestimmung setzt zwar die Drohung voraus, ein schweres Verbrechen auszuführen. Hinsichtlich dieser Drohung wird indessen weder verlangt, dass sie als Straftat i.S.v. Art. 180 StGB zu qualifizieren ist, noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 4.1 m.w.H.)