5. 5.1. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass er gedroht habe, ein schweres Verbrechen auszuführen. 5.2. Ausführungsgefahr i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.