Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. April 2025 vorgebrachten Punkten äusserte, stellt nach der in E. 4.2.1 zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sämtliche Punkte vor der Beschwerdeinstanz, die gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition verfügt, d.h. den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung frei überprüfen kann (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 393 StPO), erneut vorzubringen.