Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde denn auch Ausführungen zu sämtlichen materiellen Haftvoraussetzungen (Tatverdacht, Ausführungsgefahr, Verhältnismässigkeit), unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung. Dass sich das Zwangsmassnahmengericht nicht zu allen vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 29. April 2025 vorgebrachten Punkten äusserte, stellt nach der in E. 4.2.1 zitierten Rechtsprechung keinen Begründungsmangel dar, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sämtliche Punkte vor der Beschwerdeinstanz, die gemäss Art.