4.2.2. Das Zwangsmassnahmengericht legte in der angefochtenen Verfügung dar, weshalb nach seiner Beurteilung die Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft erfüllt sein sollen. Die Begründung enthält die Überlegungen, von denen sich das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid leiten liess. Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer die Verfügung betreffend Haftanordnung sachgerecht anfechten konnte. Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde denn auch Ausführungen zu sämtlichen materiellen Haftvoraussetzungen (Tatverdacht, Ausführungsgefahr, Verhältnismässigkeit), unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung.