Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bei Dr. J._____ ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Erst wenn diese erste Einschätzung vorliege, könne abschliessend beurteilt werden, ob weiterhin von Ausführungsgefahr auszugehen sei oder nicht und ob einer allfälligen Ausführungsgefahr allenfalls mit Ersatzmassnahmen entgegen gewirkt werden könne. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das Zwangsmassnahmengericht habe wesentliche Vorbringen, welche er in seiner Stellungnahme vom 29. April 2025 erhoben habe, ignoriert und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Rz. 12 ff., 17 ff.).