Damit bestehe der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Sachbeschädigung begangen, sondern auch massive Drohungen ausgesprochen. In Bezug auf die Ausführungsgefahr habe sich die Situation nicht verändert. Es könne daher vollumfänglich auf den Haftantrag der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach und die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bei Dr. J._____ ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben.