3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der Beschwerdeantwort aus, es gebe im jetzigen Zeitpunkt keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ zu zweifeln. Ihre Aussagen würden durch die unbestrittene Sachbeschädigung des Beschwerdeführers und seine Aussage, wonach er wütend und emotional gewesen sei, gestützt. Dass G._____ den Beschwerdeführer nicht belaste, sei nicht weiter erstaunlich, schliesslich sei G._____ mit dem Beschwerdeführer verwandt. Damit bestehe der dringende Tatverdacht, der Beschwerdeführer habe nicht nur eine Sachbeschädigung begangen, sondern auch massive Drohungen ausgesprochen.