__ lasse sich ebenfalls nicht auf eine schwere Gewalttat schliessen. Schliesslich habe das Zwangsmassnahmengericht in E. 2.3 der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt, weshalb die angenommene Gefahr ernsthaft und unmittelbar sein solle. Vielmehr sei es von einer hypothetischen Gefahr und Berücksichtigung der schwierigen Gesamtsituation ausgegangen, was aber den Anforderungen von Art. 221 Abs. 2 StPO nicht genüge. Bei Bejahung der Ausführungsgefahr erscheine ein überwachtes Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber den Mitgliedern der Familie D._____ geeignet, evtl. ergänzt durch das Tragen einer elektronischen Fussfessel.