Hinzu komme, dass sich die erste Aufregung gelegt haben dürfte, zumal der angeschossene Bruder das Spital zwischenzeitlich offenbar habe verlassen können. Eine ersthafte, unmittelbare Gefahr liege nicht vor und sei rein spekulativ. Soweit das Zwangsmassnahmengericht ausführe, bereits aus dem Randalieren ergebe sich ein grosses Gewaltpotential, sei dies ebenso spekulativ. Der Beschwerdeführer habe auch nicht gesagt, er habe seiner Wut freien Lauf lassen wollen. Aus der Aussage von G._____ lasse sich ebenfalls nicht auf eine schwere Gewalttat schliessen.