Der Beschwerdeführer habe lediglich Antworten gewollt, weil er sich die Aggressionen und die jüngste Schussabgabe gegen seinen Bruder bis heute nicht erklären könne. Der mutmassliche Schütze sei zudem mittlerweile in Haft, weshalb er diesem nichts antun könnte, selbst wenn er es wollte. Vor diesem Hintergrund verbleibe lediglich eine vage, rein hypothetische Gefahr, dass der Beschwerdeführer jemandem aus der Familie D._____ etwas antun würde, insbesondere nicht in der erforderlichen Schwere. Hinzu komme, dass sich die erste Aufregung gelegt haben dürfte, zumal der angeschossene Bruder das Spital zwischenzeitlich offenbar habe verlassen können.