5 der Stellungnahme vom 29. April 2025 ausgeführt – die Schwester der Lokalinhaberin und Tante des mutmasslichen Schützen sei und damit ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Ebenso völlig unbeachtet geblieben sei der Umstand, dass der Begleiter des Beschwerdeführers, G._____, welcher unmittelbar neben diesem gestanden sei, keine Drohungen wahrgenommen habe. Die Aussagen von F._____ seien nicht unbedingt glaubhafter als jene des Beschwerdeführers und von G.____