Sodann sei unbestritten, dass er im Wissen darum, dass sein Bruder angeschossen worden sei und dies regelmässig zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führe, in einem emotionalen Zustand gewesen sei. Er bestreite jedoch, dass eine Ausführungsgefahr bestehe. Das Zwangsmassnahmengericht habe für den dringenden Tatverdacht der Drohung pauschal und ohne weitere Begründung auf die Aussagen von F._____ abgestellt. Damit sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass F._____ – wie in Rz. 5 der Stellungnahme vom 29. April 2025 ausgeführt – die Schwester der Lokalinhaberin und Tante des mutmasslichen Schützen sei und damit ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe.