3.2. Der Beschwerdeführer wandte dagegen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ein, er bestreite nicht, dass er auf der Fahrt von Q._____ ([…]) nach R._____ spontan bei H._____ angehalten, sich hineinbegeben, nach der Familie D._____ gefragt und hiernach einige Gegenstände zu Boden geworfen habe. Ebenso wenig bestreite er, dass er dabei wohl etwas laut gewesen sein dürfte. Hingegen könne er sich nicht daran erinnern, dass er die Familie D._____ mit dem Tod bedroht haben solle. Sodann sei unbestritten, dass er im Wissen darum, dass sein Bruder angeschossen worden sei und dies regelmässig zu schweren oder gar tödlichen Verletzungen führe, in einem emotionalen Zustand gewesen sei.