Mildere Mittel als die Haft, welche zu demselben Ergebnis führen würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund der volatilen Haltung des Beschwerdeführers sei ein Kontakt- und Annäherungsverbot nicht zielführend. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, wie bereits angekündigt, ein psychiatrisches Kurzgutachten zur Frage der Ausführungsgefahr in Auftrag zu geben, damit das Gefährlichkeitspotential des Beschwerdeführers professionell abgeklärt werde. Erfahrungsgemäss benötige die Ausarbeitung eines solchen Gutachtens zwei bis drei Monate. Insgesamt sei die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate daher verhältnismässig.