Er könne zudem nicht angeben, wie er reagiert hätte, wenn er auf eines der Familienmitglieder getroffen wäre. Die Aussage des Mitbeschuldigten G._____, welcher angegeben habe, den Beschwerdeführer begleitet zu haben, damit dieser keinen "Aushänger" habe und nicht ausraste, liessen darauf schliessen, dass er dem Beschwerdeführer durchaus Gewalttätigkeiten zugetraut habe. Vor dem Hintergrund der gemäss dem Beschwerdeführer bereits -5-