Nachdem der Beschwerdeführer Kenntnis von der Schussabgabe auf seinen Bruder erhalten habe, habe er sich zum Restaurant "H._____" begeben, welches der Familie des mutmasslichen Täters gehöre. Sein Randalieren im Café und die geäusserten Todesdrohungen gegenüber der Familie des Täters zeugten von einem grossen Gewaltpotential. Der Beschwerdeführer selber habe angegeben, er habe seiner Wut freien Lauf lassen wollen und sei emotional aufgebracht gewesen. Er könne zudem nicht angeben, wie er reagiert hätte, wenn er auf eines der Familienmitglieder getroffen wäre.