3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte in der angefochtenen Verfügung den dringenden Tatverdacht der Drohung und der Sachbeschädigung. Der Beschwerdeführer sei geständig, in das Restaurant "H._____" in Q._____ gegangen zu sein, nachdem er von der Schussabgabe auf seinen Bruder erfahren habe. Er sei dorthin gefahren, weil das Café der Familie D._____ gehöre und CD._____ und dessen Onkel auf seinen Bruder geschossen haben sollten. Er sei wütend, emotional und durcheinander gewesen; er habe seine Wut herauslassen wollen. Er sei so emotional geladen gewesen, dass er Sachen herumgeschmissen habe. Der Beschwerdeführer gebe an, nicht mehr zu wissen, was er im Café geäussert habe. Gestützt