Mit Verfügung vom 29. April 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer einstweilen bis am 25. Juli 2025 an. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) einzutreten ist.