3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2025 auf eine Vernehmlassung. 3.4. Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 12. Mai 2025, er verzichte auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz mit Beschwerde anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO).